Bedingungen für die Ausführung von
Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
Teilen und für Kostenvoranschläge
(KFZ-Reparaturbedingungen
- Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. ZDK)
Kfz-Reparaturbedingungen
(Stand
03/2008)
I.
Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine
Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt
den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers
vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum
Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können
auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem
jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige
Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des
Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten
werden.
3. Wenn im Auftragsschein
Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III.
Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und
tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei
Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach
den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich,
es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten
den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf
Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen
zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV.
Abnahme
1. Die Abnahme des
Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die
innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der
Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers
auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V.
Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise
oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung
oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des
Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten
des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der
Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI.
Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise
für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des
Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt,
bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
VII.
Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen
seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auf-
ragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII.Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des
Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
2. Ist Gegenstand des
Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher)
gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle
der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat
der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen
Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der
Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Betrieb wenden. In diesem
Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und dass diese ausgebauten Teile während
einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der
Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann
der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt
nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche
gilt Abschnitt IX Haftung.
IX.
Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden
durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den
Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich
in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt,
und werden nach Ablauf eines Jahres
nach Abnahme oder -bei Lieferungen herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen- nach Ablieferung des
Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln
geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende
Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des
Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt
ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden
des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit
Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die
diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen
dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit.
X.
Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-,
Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI.
Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich
zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder mit
dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für den
Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des
Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss
schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der
Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der
Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der
Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle
ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die SchiedssteIle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der
Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
XII.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.