Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer Anhänger bis
einschließlich 3,5 t Gesamtgewicht
I.
Allgemeines
Die folgenden Bedingungen
gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich
unserer Produkte. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-
und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers
kennen wir nicht an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein,
falls wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Der
Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den
Angaben des Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl.
nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn
sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller. Die in Prospekten, Anzeigen,
Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen
enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte,
soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als
verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich
Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor,
soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich
geändert werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen
gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die
vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder den
Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder
Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer
nachträglich richtig stellen.
Pläne, Zeichnungen,
Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter
Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung.
Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher
ausdrücklich schriftlich zustimmen.
II.
Preise
Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die
Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen
Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Alle Nebengebühren, öffentliche
Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc.
oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar
oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer
zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom
Verkäufer bestätigt werden, längstens jedoch vier Monate nach
Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen und
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
III.
Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben direkt an uns
zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen
gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und evtl.
andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt
angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der gesonderten
Vereinbarung. Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer
berechnet. Weiterbegebung und Prolongation eines Wechsels gelten
nicht als Erfüllung. Für die termingerechte Vorzeigung,
Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers
keine Haftung übernommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung
der Käufer mit zwei Raten in Verzug, so wird der gesamte
Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit
mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu
verzinsen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Verkäufer hat das Recht
vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände
in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt
werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend
gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer auch
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
oder die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der
Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen. Dem Auftragnehmer steht damit
ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten, aber noch
nicht bezahlten Waren zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht an
bezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Waren. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht
ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.
IV.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die nachfolgende Regelung
gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherung nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung vom
Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren
ist der Auftragnehmer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt,
ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene
Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware muss der Auftraggeber auf das Eigentum des
Verkäufers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag,
wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Verkäufer
behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines
Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände
herauszugeben.
V.
Lieferung
Unsere Lieferverpflichtung
steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt
richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns
verschuldet.
Lieferfristen und -termine
gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer
eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben
hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme
bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger
Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung
von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen
ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die
Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk
verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung
der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen,
behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von
Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und
schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die
vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet mit den
Rechten des Verkäufers aus Verzug des Bestellers - um den
Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus
diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das
Verstreichen bestimmter Lieferfristen/-termine befreit den Käufer,
der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in
aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der
Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf
der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers
lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf
die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme
beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder
verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern
ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht
zurückweisen.
Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom
Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine
ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu
sorgen.
VI.
Übernahmebedingungen
Tritt der Besteller nach
Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom
Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des
Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf
die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens
vorgehalten bleibt. Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss
und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück,
so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als
Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die
Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden
Schadensvorgehalten bleibt.
Bleibt der Besteller nach
Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung
seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa
vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand,
so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14
Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem
Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25 % des
Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
vorbehalten bleibt.
VII.
Versand
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich
gemäß jeweils gültiger Preisliste ab Mönchengladbach-Neuwerk.
Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten
und auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa
erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.
VIII.
Gewährleistung
Für die Güte des
verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung
leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu
hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren. Bei
gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist soweit der
Käufer Verbraucher ist ein Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter
Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen.
Beanstandungen oder Mängel
wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung
sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei
beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die
§§ 377, 378 HGB unberührt.
Bei berechtigten
Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die
Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr
geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch
besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit
für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine
gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht
von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in
jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und
Bestätigung.
Für Teile, die der Verkäufer
nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form
eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk
dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in
Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller.
Die vom Verkäufer übernommene
Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von
fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft
verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem
Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung
wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach
den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen
Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag
zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit
festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen,
die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen
sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
IX.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur
für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird, bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften und in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur
für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es
gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
X.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der
Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze
das Amtsgericht Mönchengladbach oder das Landgericht Mönchengladbach
zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Mönchengladbach als
Erfüllungsort.




