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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer Schwerlastanhänger über 3,5 t Gesamtgewicht


I. Allgemeines

1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich unserer Erzeugnisse. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers kennen wir nicht an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben der 

Auftragsbestätigung. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

4. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden.

5. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat.

6. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich zustimmen.

7. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 II. Preise

1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig stellen.

Alle Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten. Alle Preise werden zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

3. Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

 III. Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für fabrikneue Kaufgegenstände bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes unverzüglich zur Zahlung fällig, spätestens innerhalb von 10 Tagen jedoch vor Abholung/Auslieferung des Liefergegenstandes. 

Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges, insbesondere zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen (siehe auch Punkt VI.).

2. Alle Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung. Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Weiterbegebung und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Für die termingerechte Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers keine Haftung übernommen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten länger als 10 Kalendertage in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz (§§ 247, 288 BGB) zu verzinsen.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder die Weiterarbeit einzustellen. Lehnt der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ab, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Besteller sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dem Auftragnehmer steht damit ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten, aber noch nicht bezahlten Waren zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht an bezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Waren.

5. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

 IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Lieferfristen und –termine, die nicht schriftlich mit dem Zusatz „verbindlich“ vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der vom Käufer unterschriebenen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von vereinbarten Anzahlungen.

2.  Fixgeschäfte sind ausgeschlossen.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.

4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.

5. Der Käufer kann bei fabrikneuen Kaufgegenständen 4 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, bei gebrauchten Kaufgegenständen binnen 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer zusätzlich zur vorstehenden Aufforderung zur Lieferung eine angemessene, in aller Regel 4 Wochen betragende Nachfrist zur Erbringung der Leistung setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.

Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen (vgl. IX. Haftung).

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

6. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

7. Der Lieferer wird dem Besteller nach Fertigstellung des Liefergegenstandes die Bereitstellung anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Nichtabholung des Liefergegenstandes durch den Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Besteller zur Abnahme aufzufordern. Will der Verkäufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er den Käufer zusätzlich zur vorstehenden Aufforderung zur Abnahme eine angemessene, in aller Regel 4 Wochen betragende Nachfrist setzen verbunden mit der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

Erfolgt die Abholung nicht binnen der genannten Frist oder werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers mehr als 14 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Tag Lagergeld in Höhe von 0,1 % des Nettowertes der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 V. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bestehender und entstehender Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sein Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber bei Bezahlung einer Forderung diese einer bestimmten Warenlieferung zuordnet.

Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine Zahlung ist erst dann erfüllt, wenn der Gegenwert bei uns eingegangen ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, hierdurch an den Auftragnehmer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung seiner Forderung bleibt der Auftraggeber bis zu unserem jederzeitigen Widerrufsrecht berechtigt.

Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

Übersteigt der Wert der für den Auftraggeber bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

Der Auftraggeber darf kein Abtretungsverbot vereinbaren und er hat unseren Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, so dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Sonstige Verfügungen, wie z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszession, u. ä. ist nicht zulässig.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis des anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Die durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache wird vom Auftraggeber für den Auftragnehmer unentgeltlich verwahrt.

Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware muss der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die aus dem Zugriff Dritter resultierenden Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Gefahren auf seine Kosten zu versichern. Die Leistungen aus der Sachversicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, sind in vollem Umfang für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für die Nebenleistungen sowie die vom Verkäufer verauslagten Kosten verwendet.

Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, insbesondere alle vom Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder einer von ihm benannten anerkannten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.

Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an den Auftragnehmer abgetreten; dieser nimmt die Abtretung hiermit an.

Der Auftragnehmer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzverfahrens des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sämtliche Vorbehaltswaren sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften herauszugeben.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Kfz-Briefes dem Lieferer zu. In der Zurücknahme der Lieferung durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

 VI. Übernahmebedingungen

Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt. Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt.

Tritt der Verkäufer nach der Fertigstellung vom Vertrag zurück oder kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem oder einem geringeren Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat, oder eine solche dem Lieferer entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die vorgenannten Pauschalen ist.

 VII. Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk und auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.

2. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 VIII. Gewährleistung

Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren.

Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist soweit der Käufer Verbraucher ist ein Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung.

 IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

 X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Mönchengladbach oder das Landgericht Mönchengladbach zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Mönchengladbach als Erfüllungsort.

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