Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer Schwerlastanhänger
über 3,5 t Gesamtgewicht
I.
Allgemeines
1. Die folgenden Bedingungen
gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge bezüglich
unserer Erzeugnisse. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-
und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers
kennen wir nicht an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein,
falls wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die
nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann,
wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von
seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Der Umfang jeder Lieferung
richtet sich ausschließlich nach den Angaben der
Auftragsbestätigung. Alle mündlichen
Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben
nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht auf dieses
Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
3. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4. Die in Prospekten,
Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen,
technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen
sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in
der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der
Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während
der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein
Aussehen nicht wesentlich geändert werden.
5. Der Verkäufer ist an sein
Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden
getroffen werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist
ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von zwei Wochen
schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat.
6. Pläne, Zeichnungen,
Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter
Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung.
Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher
ausdrücklich schriftlich zustimmen.
7. Diese Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne
von § 310 Abs. 1 BGB.
II.
Preise
1. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.
Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw.
Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig
stellen.
Alle Preise verstehen sich ab
Werk und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstiger Versandkosten. Alle Preise werden zuzüglich der
jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Lieferant behält sich das Recht
vor, seine Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss
des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund
von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
Diese wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2. Die Vereinbarung von
Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle
Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, sowie etwa neu
hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen,
durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen
oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Bei Aufträgen und
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
III.
Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für
fabrikneue Kaufgegenstände bei Meldung der Lieferbereitschaft
des Liefergegenstandes unverzüglich zur Zahlung fällig, spätestens
innerhalb von 10 Tagen jedoch vor Abholung/Auslieferung des
Liefergegenstandes.
Es gelten die gesetzlichen
Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges,
insbesondere zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen (siehe
auch Punkt VI.).
2. Alle Zahlungen haben
direkt an uns zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder sonstige
Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und
evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an
Erfüllungsstatt angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der
gesonderten Vereinbarung. Einziehungs- und Diskontspesen werden
dem Käufer berechnet. Weiterbegebung und Prolongation eines
Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Für die termingerechte
Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens
des Verkäufers keine Haftung übernommen. Bei Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Kommt bei
vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten länger als
10 Kalendertage in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur
Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit dem
gesetzlichen Zinssatz (§§ 247, 288 BGB) zu verzinsen.
3. Aufrechnungsrechte stehen
dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
4. Werden dem Verkäufer nach
Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Käufers bekannt, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr
genügend gesichert erscheinen, ist der Verkäufer berechtigt,
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, oder die
Weiterarbeit einzustellen. Lehnt der Besteller Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung ab, kann der Verkäufer nach
fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Diese
Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Besteller sich
mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dem Auftragnehmer
steht damit ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt an gelieferten,
aber noch nicht bezahlten Waren zu sowie ein Zurückbehaltungsrecht
an bezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Waren.
5. Mehrere Käufer haften als
Gesamtschuldner.
IV.
Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferfristen und –termine,
die nicht schriftlich mit dem Zusatz „verbindlich“
vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche
Angaben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der vom Käufer
unterschriebenen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger
Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung
von vereinbarten Anzahlungen.
2. Fixgeschäfte sind
ausgeschlossen.
3. Die Einhaltung der
Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer
oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,
den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Bei Verkäufen ab Werk sind die
Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb
der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt. Die
Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.
4. Die vereinbarte
Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte des Verkäufers
aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der
Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem
anderen Abschluss in Verzug ist.
5. Der Käufer kann bei
fabrikneuen Kaufgegenständen 4 Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist, bei gebrauchten Kaufgegenständen binnen 2 Wochen
nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug.
Will der Käufer darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer zusätzlich zur
vorstehenden Aufforderung zur Lieferung eine angemessene, in
aller Regel 4 Wochen betragende Nachfrist zur Erbringung der
Leistung setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er die
Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen (vgl.
IX. Haftung).
Wird dem Verkäufer, während
er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
6. Der Besteller darf
Teillieferungen nicht zurückweisen.
7. Der Lieferer wird dem
Besteller nach Fertigstellung des Liefergegenstandes die
Bereitstellung anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, den
Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzuholen. Der Verkäufer ist berechtigt,
bei Nichtabholung des Liefergegenstandes durch den Besteller
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
den Besteller zur Abnahme aufzufordern. Will der Verkäufer darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt
der Leistung verlangen, muss er den Käufer zusätzlich zur
vorstehenden Aufforderung zur Abnahme eine angemessene, in aller
Regel 4 Wochen betragende Nachfrist setzen verbunden mit der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde.
Erfolgt die Abholung nicht
binnen der genannten Frist oder werden Versand oder Zustellung
auf Wunsch des Bestellers mehr als 14 Tage nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige verzögert, kann dem Besteller für jeden
angefangenen Tag Lagergeld in Höhe von 0,1 % des Nettowertes
der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm
insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
V.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bestehender
und entstehender Forderungen gegen den Auftraggeber aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sein Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass
der Auftraggeber bei Bezahlung einer Forderung diese einer
bestimmten Warenlieferung zuordnet.
Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und
deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine
Zahlung ist erst dann erfüllt, wenn der Gegenwert bei uns
eingegangen ist.
Der Auftraggeber ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen, die ihm aus der
Weiterveräußerung erwachsen, hierdurch an den Auftragnehmer ab
und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden
ist; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur
Einziehung seiner Forderung bleibt der Auftraggeber bis zu
unserem jederzeitigen Widerrufsrecht berechtigt.
Spätestens im Falle des
Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem
die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
Übersteigt der Wert der für
den Auftraggeber bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe
von Sicherung nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Der Auftraggeber darf kein
Abtretungsverbot vereinbaren und er hat unseren
Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, so dass die Forderung aus der
Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Sonstige
Verfügungen, wie z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Sicherungszession, u. ä. ist nicht zulässig.
Bei Be- oder Verarbeitung vom
Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren
ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung
Eigentum an den Erzeugnissen. Bei Verarbeitung mit anderen,
nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren steht dem
Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis
des anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Das
so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Die durch Be-
oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung
entstandene neue Sache wird vom Auftraggeber für den
Auftragnehmer unentgeltlich verwahrt.
Bei Zugriffen Dritter auf
Vorbehaltsware muss der Auftraggeber auf das Eigentum des
Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich
davon in Kenntnis setzen. Die aus dem Zugriff Dritter
resultierenden Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und
ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche
Gefahren auf seine Kosten zu versichern. Die Leistungen aus der
Sachversicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, sind in
vollem Umfang für die Wiedereinsetzung des Kaufgegenstandes zu
verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf
eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur
Tilgung des Kaufpreises, der Preise für die Nebenleistungen
sowie die vom Verkäufer verauslagten Kosten verwendet.
Der Käufer hat die Pflicht,
den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, insbesondere alle vom
Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche
Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder einer von ihm
benannten anerkannten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
Die Rechte aus diesen
Versicherungen werden an den Auftragnehmer abgetreten; dieser
nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Auftragnehmer behält
sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines
Insolvenzverfahrens des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sämtliche
Vorbehaltswaren sowie eine Aufstellung der Forderungen an die
Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften herauszugeben.
Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Kfz-Briefes
dem Lieferer zu. In der Zurücknahme der Lieferung durch den
Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der
Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Auf Verlangen des Käufers
ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
VI.
Übernahmebedingungen
Tritt der Besteller nach
Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom
Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15 % des
Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf
die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens
vorgehalten bleibt. Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss
und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück,
so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als
Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die
Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens
vorgehalten bleibt.
Tritt der Verkäufer nach der
Fertigstellung vom Vertrag zurück oder kann er Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, ist der Verkäufer berechtigt,
mindestens 25 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen,
wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens vorbehalten bleibt.
Dem Besteller bleibt
vorbehalten nachzuweisen, dass die ihm anzulastende
Vertragsverletzung zu keinem oder einem geringeren Schaden oder
zu keiner Wertminderung geführt hat, oder eine solche dem
Lieferer entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die
vorgenannten Pauschalen ist.
VII.
Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den
Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager des
Lieferers verlassen hat. Ein vom Käufer gewünschter Versand
geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk und auf die
Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten
Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.
2. Sofern der Besteller es wünscht,
wird der Lieferer die Lieferung durch eine Transportversicherung
absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. Transport- und alle
sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für
eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene
Kosten zu sorgen.
VIII.
Gewährleistung
Für die Güte des
verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung
leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu
hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren.
Bei gebrauchten Sachen beträgt
die Gewährleistungsfrist soweit der Käufer Verbraucher ist ein
Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist
jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Beanstandungen oder Mängel
wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung
sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei
beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die
§§ 377, 378 HGB unberührt.
Bei berechtigten
Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl
zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im
Falle der Mängelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle
zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Liefergegenstand an einem anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde.
Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die
Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für
den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung
nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen
Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen
entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter
Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Die Zusicherung von
Eigenschaften bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung
des Verkäufers und Bestätigung.
IX.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur
für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur
für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es
gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
X.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der
Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze
das Amtsgericht Mönchengladbach oder das Landgericht Mönchengladbach
zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Mönchengladbach als
Erfüllungsort.




