Allgemeine
Mietbedingungen zur Anmietung von Anhängern
I. Mietpreis
Es
gelten die Preise der bei Anmietung des Anhängers jeweils gültigen
Preisliste. Diese ist in der jeweils gültigen Fassung in den
Geschäftsräumen des Vermieters ausgehängt bzw. ausgelegt. Der
Mieter erhält auf Wunsch eine Ausfertigung der jeweils gültigen
Preisliste ausgehändigt. Bei Sondervereinbarungen richtet sich
der jeweilige Mietpreis nach den ausdrücklichen Vereinbarungen
im Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet, bei Abholung des
Anhängers den jeweiligen Mietpreis ohne Abzug in Höhe des zu
erwartenden Endpreises zu bezahlen. Ein evtl. Restbetrag ist bei
Rückgabe des Anhängers zu bezahlen.
II. Zahlungsweise
Barzahlung
oder EC-Karte bei Vertragsabschluss (Vorkasse) bzw. gesonderter
Vereinbarung. Kommt der Mieter mit zu leistenden Zahlungen hier
in Verzug, beträgt der Verzugszins 5% über den jeweiligen
Basiszinssatz
III. Reservierung, Übernahme und Abbestellung
1.
Reservierungen sind nur verbindlich bei schriftl. Fixierung im
Mietvertrag. Mündliche Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn
sie anschließend im schriftl. Mietvertrag niedergelegt werden.
Sollte der zu mietende Anhängertyp nicht schriftl. festgelegt
sein, oder der Anhängertyp nicht rechtzeitig vom Vermieter zur
Verfügung gestellt werden können, behält sich der Vermieter
das Recht vor, einen anderen Ersatzanhänger zur Verfügung zu
stellen, andernfalls ist auch der Vermieter berechtigt, die
Reservierung rückgängig zu machen. Nur im letzteren Fall erhält
der Mieter seine bis dahin geleisteten Zahlungen zurück, jeder
weitere Schadensersatzanspruch wird zwischen den Parteien ausdrücklich
ausgeschlossen.
2.
Der Mietanhänger ist vom Mieter am Geschäftsitz des Vermieters
zu übernehmen. Der Mieter erhält gegen Quittung der
erforderlichen Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Sofern der Mietanhänger
nicht von dem im Mietvertrag bezeichneten Mieter selbst abgeholt
wird, sondern von einen in dem Mietvertrag ausdrücklich bevollmächtigen
Fahrer oder von einer gesondert vom Mieter bevollmächtigen
Vertreterperson, so erhält der Vermieter die Möglichkeit, auch
diese Person als weiteren Mieter in den Mietvertrag aufzunehmen
und im Rahmen dem Mietvertrages zu verpflichten.
3.
Abbestellungen sind bis spätestens 8 Tage vor dem vertraglich
vereinbarten Mietbeginn mit einer Kostenbeteiligung des Mieters
von 20% des vereinbarten Mietpreises möglich. Erfolgt die
Abbestellung innerhalb eines Zeitraumes von 4 Tagen vor
Mietbeginn, erhöht sich die Beteiligung auf 40% des
vereinbarten Mietpreises. Andernfalls ist der Mietpreis in
voller Höhe bei verspäteter Abbestellung fällig.
IV. Nutzung des Anhängers
1.
Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig zu benutzen und alle
erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und technische Regeln
zu beachten.
2.
Dem Mieter wird für die Zeit der Anmietung des Anhängers ausdrücklich
die sog. Halterhaftung nach den straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften übertragen. Der Mieter nimmt davon ausdrücklich
Kenntnis.
3.
Vor Fahrtantritt hat der Mieter jeweils die Verkehrssicherheit
des jeweils angemieteten Anhängers zu überprüfen. Der Mieter
hat bei der Durchführung des Transportes mit dem Anhänger
insbesondere die Vorschriften der Ladungssicherung zu beachten.
Die Ladung ist gegen Verrutschen und Herabfallen zu sichern, die
Ladung darf nur unter Berücksichtigung der entsprechenden
Vorschriften der Höhe nach aufgeladen werden. Hier wird
insbesondere darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte
Lastverteilung oder eine Überladung auch zum Kippen des Anhängers
führen kann. Der Mieter hat auch die zulässige Anhängerlast
des Zugfahrzeuges bei der Benutzung des Anhängers zu beachten.
Der Mieter hat jeweils bei der Benutzung des Anhängers so zu
fahren, dass der Anhänger auch bei ungünstigen Straßenverhältnissen
nicht beschädigt wird.
V. Haftung
1.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
und erklärt gleichzeitig, dass der Anhänger Haftpflicht- und
Teilkaskoversichert ist.
2.
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregelungen,
insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen.
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, im Versicherungsfall
die jeweiligen Selbstbeteiligungen für Schäden an dem Mietanhänger
zu tragen. Soweit der Vermieter dem Mieter den Abschluss einer
Vollkaskoversicherung anbietet, steht es dem Mieter frei, durch
Buchung der Vollkaskoversicherung eine Reduzierung seines
Risikos herbeizuführen.
VI. Rückgabe des Anhängers
1.
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit am Geschäftsitz des Vermieters zurückzugeben.
Die Rückgabe erfolgt ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten/Geschäftszeiten
des Vermieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Anhänger
ohne Absprache mit dem Vermieter lediglich am Geschäftsitz des
Vermieters abzustellen.
2.
Der Mieter ist verpflichtet, mit dem Vermieter ein Mängelprotokoll
bei Rückgabe des Anhängers auszufertigen.
3.
Bei Rückgabe des Anhängers ist der Mieter auch verpflichtet,
die Fahrzeugpapiere des Anhängers in vollständigem Umfang an
den Vermieter zurück zu geben. Sollte der Mieter im
Zusammenhang mit der Rückgabe des Anhängers diese
Fahrzeugpapiere nicht zurückgeben, so ist der Vermieter
seinerseits berechtigt, bis zur endgültigen Rückgabe der
vollständigen Fahrzeugpapiere einen Schadensersatz im Rahmen
der Mietausfallkosten zu verlangen. Die ordnungsgemäße Rückgabe
der vollständigen Fahrzeugpapiere ist ebenfalls eine
Hauptpflicht des Mieters.
4.
Die Pflichten treffen auch die Personen, die der Mieter als
Bevollmächtigte oder als Vertreter bereits mit der Abholung des
Anhängers beauftrag hat.
VII. Verhalten bei Unfällen und anderen Vorkommnissen
1.
Der Mieter hat bei einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigen
Schäden umgehend die Polizei zu verständigen. Diese
Verpflichtung trifft den Mieter auch bei einem
selbstverschuldeten Unfall, Brand oder sonstigen Schäden, die
sich ohne Mitwirkung dritter Personen ereignen.
2.
Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich nach dem Unfall einen
ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage geeigneter
Unterlagen wie z. B. Skizzen zu erstatten. Der Mieter ist auch
verpflichtet, dem Vermieter ggf. ein polizeiliches Protokoll in
Abschrift auszuhändigen.
3.
Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche im Falle
eines Vorkommnisses anzuerkennen.
VIII. Mündliche Nebenabreden
Mündliche
Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam. Änderungen oder
Ergänzungen des Mietvertrages werden nur wirksam, wenn sie
schriftl. Zwischen den Partnern niedergelegt werden. Dieses
Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser
Regelung in Satz 1 und Satz 2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Parteien
am Geschäftsitz des Vermieters.
H.
SCHNITZLER e. K. Fahrzeugbau
Meerweg
21 ·
41066 Mönchengladbach
Tel.
02161/662819 ·
Fax 02161/661684




