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ANHÄNGER-VERMIETUNG

keine Kippanhänger mehr in der Vermietung

kein Deckelanhänger mehr in der Vermietung

Mietbedingungen

I. Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung des Anhängers jeweils gültigen Preisliste. Diese ist in der jeweils gültigen Fassung in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgehängt bzw. ausgelegt. Der Mieter erhält auf Wunsch eine Ausfertigung der jeweils gültigen Preisliste ausgehändigt. Bei Sondervereinbarungen richtet sich der jeweilige Mietpreis nach den ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet, bei Abholung des Anhängers den jeweiligen Mietpreis ohne Abzug in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu bezahlen. Ein evtl. Restbetrag ist bei Rückgabe des Anhängers zu bezahlen.

II. Zahlungsweise

Barzahlung oder EC-Karte bei Vertragsabschluss (Vorkasse) bzw. gesonderter Vereinbarung. Kommt der Mieter mit zu leistenden Zahlungen hier in Verzug, beträgt der Verzugszins 5% über den jeweiligen Basiszinssatz

III. Reservierung, Übernahme und Abbestellung

  1. Reservierungen sind nur verbindlich bei schriftl. Fixierung im Mietvertrag. Mündliche Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie anschließend im schriftl. Mietvertrag niedergelegt werden. Sollte der zu mietende Anhängertyp nicht schriftl. festgelegt sein, oder der Anhängertyp nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden können, behält sich der Vermieter das Recht vor, einen anderen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, andernfalls ist auch der Vermieter berechtigt, die Reservierung rückgängig zu machen. Nur im letzteren Fall erhält der Mieter seine bis dahin geleisteten Zahlungen zurück, jeder weitere Schadensersatzanspruch wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der Mietanhänger ist vom Mieter am Geschäftsitz des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter erhält gegen Quittung der erforderlichen Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Sofern der Mietanhänger nicht von dem im Mietvertrag bezeichneten Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einen in dem Mietvertrag ausdrücklich bevollmächtigen Fahrer oder von einer gesondert vom Mieter bevollmächtigen Vertreterperson, so erhält der Vermieter die Möglichkeit, auch diese Person als weiteren Mieter in den Mietvertrag aufzunehmen und im Rahmen dem Mietvertrages zu verpflichten.
  3. Abbestellungen sind bis spätestens 8 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn mit einer Kostenbeteiligung des Mieters von 20% des vereinbarten Mietpreises möglich. Erfolgt die Abbestellung innerhalb eines Zeitraumes von 4 Tagen vor Mietbeginn, erhöht sich die Beteiligung auf 40% des vereinbarten Mietpreises. Andernfalls ist der Mietpreis in voller Höhe bei verspäteter Abbestellung fällig.

IV. Nutzung des Anhängers

  1. Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig zu benutzen und alle erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten.
  2. Dem Mieter wird für die Zeit der Anmietung des Anhängers ausdrücklich die sog. Halterhaftung nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Mieter nimmt davon ausdrücklich Kenntnis.
  3. Vor Fahrtantritt hat der Mieter jeweils die Verkehrssicherheit des jeweils angemieteten Anhängers zu überprüfen. Der Mieter hat bei der Durchführung des Transportes mit dem Anhänger insbesondere die Vorschriften der Ladungssicherung zu beachten. Die Ladung ist gegen Verrutschen und Herabfallen zu sichern, die Ladung darf nur unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften der Höhe nach aufgeladen werden. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Lastverteilung oder eine Überladung auch zum Kippen des Anhängers führen kann. Der Mieter hat auch die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges bei der Benutzung des Anhängers zu beachten. Der Mieter hat jeweils bei der Benutzung des Anhängers so zu fahren, dass der Anhänger auch bei ungünstigen Straßenverhältnissen nicht beschädigt wird.

V. Haftung

  1. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und erklärt gleichzeitig, dass der Anhänger Haftpflicht- und Teilkaskoversichert ist.
  2. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregelungen, insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, im Versicherungsfall die jeweiligen Selbstbeteiligungen für Schäden an dem Mietanhänger zu tragen. Soweit der Vermieter dem Mieter den Abschluss einer Vollkaskoversicherung anbietet, steht es dem Mieter frei, durch Buchung der Vollkaskoversicherung eine Reduzierung seines Risikos herbeizuführen.

VI. Rückgabe des Anhängers

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten/Geschäftszeiten des Vermieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Anhänger ohne Absprache mit dem Vermieter lediglich am Geschäftssitz des Vermieters abzustellen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, mit dem Vermieter ein Mängelprotokoll bei Rückgabe des Anhängers auszufertigen.
  3. Bei Rückgabe des Anhängers ist der Mieter auch verpflichtet, die Fahrzeugpapiere des Anhängers in vollständigem Umfang an den Vermieter zurück zu geben. Sollte der Mieter im Zusammenhang mit der Rückgabe des Anhängers diese Fahrzeugpapiere nicht zurückgeben, so ist der Vermieter seinerseits berechtigt, bis zur endgültigen Rückgabe der vollständigen Fahrzeugpapiere einen Schadensersatz im Rahmen der Mietausfallkosten zu verlangen. Die ordnungsgemäße Rückgabe der vollständigen Fahrzeugpapiere ist ebenfalls eine Hauptpflicht des Mieters.
  4. Die Pflichten treffen auch die Personen, die der Mieter als Bevollmächtigte oder als Vertreter bereits mit der Abholung des Anhängers beauftrag hat.

VII. Verhalten bei Unfällen und anderen Vorkommnissen

  1. Der Mieter hat bei einem Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstigen Schäden umgehend die Polizei zu verständigen. Diese Verpflichtung trifft den Mieter auch bei einem selbstverschuldeten Unfall, Brand oder sonstigen Schäden, die sich ohne Mitwirkung dritter Personen ereignen.
  2. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich nach dem Unfall einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage geeigneter Unterlagen wie z. B. Skizzen zu erstatten. Der Mieter ist auch verpflichtet, dem Vermieter ggf. ein polizeiliches Protokoll in Abschrift auszuhändigen.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegnerische Ansprüche im Falle eines Vorkommnisses anzuerkennen.

VIII. Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages werden nur wirksam, wenn sie schriftl. Zwischen den Partnern niedergelegt werden. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Regelung in Satz 1 und Satz 2. Erfüllungsort und Gerichtstand sind für beide Parteien am Geschäftssitz des Vermieters.